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Nein, das ist von den Portalanbietern wie Google nicht vorgesehen, weil es nicht in deren Interesse ist. Es muss vielmehr ein Beschwerdeverfahren eingeleitet werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu vor einiger Zeit im Zusammenhang mit Beschwerden von Ärzten gegen den Portalbetreiber Jameda „Richtlinien“ erlassen, die alle Portalanbieter einhalten müssen. Nach Eingang der Beschwerde erhält der Bewertende die Möglichkeit zur Stellungnahme, um seine Bewertung zu bekräftigen. Tut er dies nicht binnen einer Frist, wird die Bewertung nicht automatisch gelöscht, sondern nur, wenn sie nach einem Algorithmus offensichtlich als rechtswidrig erscheint. Daher hat eine besonders gute, juristisch fundierte Begründung der Beschwerde auf bessere Chancen auf Erfolg.
Dies bleibt Ihnen überlassen. Ein guter Anwalt wird Ihnen die Aussichten einer Klage gegen den Portalbetreiber Ehrlich einschätzen und sie aufgrund des vorausgegangenen Beschwerdeverfahrens kostengünstig vertreten. Gewinnen Sie, muss der Gegner Ihnen die Kosten erstatten. Bei der Klage können Sie auch überlegen, ob sie nur gegen den Portalbetreiber oder auch gegen den Bewertenden vorgehen. Was im Einzelfall besser ist, sagt Ihnen der Anwalt.
Hier besteht nach aktueller Rechtsprechung in der Regel ein Löschanspruch, weil brauchbaren Anknüpfungspunkt, also einer Begründung getragen wird.
Meinungsäußerungen (Werturteile) sind subjektiv und daher keinem Wahrheitsbeweis (falsch oder war) zugänglich. Bis zur Grenze der Schmähkritik (Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede) oder der sonstigen Verletzung von allgemeinen Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person sind Werturteile wegen des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung zulässig. Tatsachenbehauptungen hingegen sind dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Man kann also objektiv nachprüfen, ob die Aussage richtig oder falsch ist. Ist eine Aussage falsch, besteht Anspruch auf Löschung.
Auch hier gilt, dass diese Aussage subjektiv ist und bei der Beschwerde in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der Anzahl der Sterne als übertrieben dargestellt werden muss. Auch hier ist es hilfreich, wenn das Unternehmen aufgrund einer Qualitätssicherung die Freundlichkeit der Mitarbeiter nachweisen kann.
Nach aktueller Rechtsprechung müssen auch Meinungsäußerungen auf nachprüfbaren Tatsachen beruhen. Es bedarf also tatsächlicher Anknüpfungspunkte, um eine persönliche Schlussfolgerung oder auch die Benotung selbst zu rechtfertigen. Hier ist die Argumentation am schwierigsten und sollte immer durch ein erfahrenen Fachanwalt erfolgen.
Erst einmal sollte man selbstkritisch nachfragen, ob die eine oder andere negative Bewertung nicht gerechtfertigt ist. Ein Unternehmen, was nur 5-Sterne-Bewertungen hat, erweckt zudem den Verdacht, dass es hier nicht mit rechten Dingen zugeht. Häufen sich negative Bewertungen und ergeben einen schlechten Gesamtdurchschnitt, beispielsweise unter 4,5 (von 5), sollte man zunächst kritisch hinterfragen, ob dies an einem selbst liegt. Das Beschwerdeverfahren dient der Löschung rechtswidriger, ungerechtfertigter Bewertungen und sollte nicht dazu missbraucht werden, die eigene Reputation über berechtigte Kritik zu erheben. Auch hier berät sie ein guter Anwalt mit Augenmaß.
Wenn die Prozesschancen gut sind, empfiehlt in der Anwalt eine Unterlassungsklage, gelegentlich verknüpft mit einem Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruch, Gegner auf die vorherige Abmahnung nicht reagiert oder die Abmahnung sinnlos ist. Sofern der „Streitwert“ für alle Ansprüche addiert 5.000 € übersteigt, kann sie eine Werbeagentur nicht mehr vor Gericht vertreten, weil vor den Landgerichten Anwaltszwang besteht. Aber auch vor den Amtsgerichten empfehlen wir unbedingt, sich von Anwälten vertreten zu lassen.
Wenn Sie über ein Google-Account verfügen, könnten sie selbst einen solchen Antrag stellen. Ohne juristischen Beistand ist dies jedoch nicht empfehlenswert, da Google dem Antrag oft nicht folgt, vor allem wenn die Bewertung nicht auf den ersten Blick rechtswidrig ist. Ist hingegen ein Anwalt, am besten ein Fachanwalt für IT-Recht eingeschaltet, sind die Chancen deutlich höher. Außerdem ist es nachteilig, wenn die Löschanträge über einen Google-Account erfolgen, der dem betroffenen Unternehmen selbst gehört, weil dann möglicherweise zu Unrecht ein persönliches Interesse an einseitiger Beurteilung unterstellt wird.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird in der Regel nur über die Löschung entschieden. Erfolgt sie, erfahren Sie möglicherweise nie, wer Sie bewertet hat. Wenn die Bewertung beleidigend oder sonst wie strafbar ist, besteht die Möglichkeit, über einen gerichtlichen Antrag die Identität des Bewertenden zu erfahren. Dann kann er zivilrechtlich mit dem Ziel der Unterlassung abgemahnt oder strafrechtlich angezeigt werden. Wenn der Account unter einem falschen Namen oder einem Pseudonym eröffnet wurde, verstößt dies gegen die Richtlinien des Portals und begründet nach hiesiger Meinung immer einen Anspruch auf Löschung sämtlicher Bewertungen und des Kontos selbst. Hier ist dringend anwaltliche Hilfe anzuraten.
Auch hier kann vor allem ein IT-Fachanwalt optimale Hilfe bieten. Wird die systematische Erpressung im Beschwerdeverfahren gut vorgetragen, besteht eine hohe Chance, dass sämtliche schlechten Bewertungen aus einem definierten Zeitraum bald gelöscht werden.
Hier ist die Löschung deutlich schwieriger, vor allem wenn es sich um gerade noch zulässige Meinungsäußerungen jenseits der Grenze zur Beleidigung handelt. Falsche Tatsachenbehauptungen sind stets unzulässig, aber tauchen fast nie isoliert auf. Selbst für gute Fachanwälte ist die Argumentation bei Mischbehauptungen schwierig, aber in guter Hand aufgehoben.
Was zu lang ist, ist subjektiv und daher noch Meinungsäußerung. Hier sollte der Anwalt in einer Gesamtschau mit der Anzahl der Sterne oder der weiteren Behauptungen argumentieren, warum dies die Benotung nicht rechtfertigt. Hilfreich ist es auch, wenn das Unternehmen eine Qualitätssicherung betreibt, die beispielsweise ausschließt, dass die Wartezeit einen bestimmten Zeitraum überschreitet.
Diese Behauptung bewegt sich an der Grenze zwischen Meinungsäußerung und (falscher) Tatsachenbehauptung, wenn das Unternehmen argumentieren kann, dass die Zimmer immer ordentlich gereinigt werden. Ein guter Anwalt stellt dies als falsche Tatsachenbehauptung dar und verbessert so die Chancen auf Löschung.
Bisher sagen die Gerichte, dass die Durchführung des Beschwerdeverfahrens eine Rechtsdienstleistung ist, die nur von Anwälten ausgeübt werden darf. Dies hat auch den Vorteil des Anwaltsgeheimnisses und einer Pflichtversicherung gegen Vermögensschäden, was Sie normalerweise woanders nicht bekommen. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen und eine gerichtliches Vorgehen erforderlich werden, müssen sie sowieso zum Anwalt, zumindest wenn der Streit vor den Landgerichten ausgetragen werden muss. Aber auch beim Amtsgericht sollte man sich erfahrungsgemäß von einem Anwalt vertreten lassen.
Ja. Wenn die Prozesschancen gut sind, empfiehlt ihnen der Anwalt zunächst eine Abmahnung, weil dies für Sie kostengünstiger ist. Soweit der Gegner eine Unterlassungserklärung mit Strafbewährung (Zahlung einer Vertragsstrafe im Wiederholungsfall) abgibt, haben sie eine gewisse Sicherheit, dass sich der Vorfall nicht wiederholt, andernfalls hohe Zahlungen an Sie fällig werden. In der Regel erstatten die Gegner bei Abgabe der unterlassenen Verklärung auch die außergerichtlichen Abmahnkosten, die sie ihrem Anwalt für die Abmahnung zahlen müssen.